Es gibt ja wenig, was nicht gesetzlich geregelt ist.
So gibt es bei uns nicht nur das Recht für Verfolgte (Art 16 a GG), von dem ja aktuell recht viel hören und lesen kann, es gibt auch ein Recht für Verfolger!
Enttäuscht sei, wer jetzt glaubt, es ginge hier um rechtliche Möglichkeiten, Asylanten zu verfolgen. Immerhin ist das ein Imker-Blog.
Tatsächlich geht beim beim Verfolgungsrecht um das Verfolgen eines Bienenschwarms! Unser BGB regelt es in § 961 ff:
Man darf als Eigentümer eines Schwarms bei dessen Verfolgung auch fremde Grundstücke betreten, besetze Beuten öffnen, Waben herausbrechen, etc! Eventuell entstandene Schäden muss er aber ersetzten.
Neu ist diese Regelung nicht. Das Corpus iuris civilis (anno 533) kennt schon entsprechende Regelungen:
„examen, quod ex alveo tuo evolaverit, eo usque tuum esse intellegitur, donec in conspectu tuo est nec difficilis eius persecutio est: alioquin occupantis fit“
(Der Bienenschwarm, der aus deinem Stock auszieht, wird solange als dein Eigentum angesehen, wie er in deinem Blickfeld bleibt und nicht schwer zu verfolgen ist. Andernfalls wird er Eigentum dessen, der ihn sich als nächster aneignet).
Leider wird dieses Fachgebiet von den Juristen auch 1.484 Jahre nach dem Corpus juris noch recht stiefmütterlich behandelt. Man findet im Telefonbuch zwar Anwälte für Verkehrs-, Steuer- und Strafrecht, aber keinen für Schwarm- oder Verfolgungsrecht.
Hier wäre für aufstrebende Juristen noch ein weites Feld zu bearbeiten.
heideblitz!